Betreiber einer Website mit Angeboten von Waren- oder Dienstleistungsverträge für Privatkunden sind ab dem 1. Februar verpflichtet, über die Möglichkeiten einer alternativen Streitbeilegung für Verbraucher zu informieren. Weiterhin müssen sie deutlich machen, ob sie an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen.
Zum Hintergrund:
Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) geschaffen. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten dienen. Diese Verfahren betrifft vertragliche Verpflichtungen, aus Online-Kaufverträgen. Die Verpflichtung zur Teilnahme wurde in folgenden Gesetzestext gegossen:
Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) § 36 Allgemeine Informationspflicht
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
- in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
- auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
- zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Deshalb muss der Betreiber einer Website, mit der B2C Online-Geschäfte abgewickelt werden, über seine Beteiligung an der Schlichtung hinweisen. Die Bereitschaft an der Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren kann erklärt oder abgelehnt werden. Darüber müssen die Verbraucher informiert werden.
Die Unternehmen, die sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichten, haben zusätzlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website hinzuweisen.
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