Jetzt hat auch der BGH das EuGH-Urteil zu den Cookies bestätigt. Die Gerichte sind sich einig: Webseitenbetreiber benötigen eine Einwilligung der Besucher, wenn sie technisch nicht notwendige Cookies setzen wollen. Diese Einwilligung muss aktiv vom Nutzer ausgehen. Eine vorausgewählte Checkbox im Cookie-Banner genügt nicht.
Im vorliegenden Fall ging es um die Vorgehensweise der Firma Planet 49. Planet 49 hatte eine Checkbox auf der Website, bei der die Cookies alle angekreuzt waren. Es ging also um die Frage, ob in der Checkbox alle Cookie-Einstellungen angekreuzt sein dürfen.
Der EuGH und jetzt auch der BGH (I ZR 7/16) sind sich einig: Der Besucher einer Website muss aktiv zustimmen. Ein Klick auf „OK“ und damit verbunden die Annahme aller gesetzten Cookies ist nicht zulässig.
Etwas komplizierter stellt sich die rechtliche Situation in Deutschland dar. Die DSGVO sagt nichts zu den Cookies. In Deutschland ist noch das Telemediengesetz (TMG) gültig. Danach ist auch geregelt, dass technisch notwendige Cookies keiner Zustimmung bedürfen. (§15 TMG).
Allerdings gibt es in dem Telemediengesetz keine Aussage darüber, welche Cookies zu den technisch notwendigen zählen.
Wir empfehlen deshalb:
Prüfen Sie Ihre Website auf Cookies, die Daten erfassen und evtl. sogar weiterleiten (Google Analytics, Google Maps, Social Media Plug-ins). Dafür benötigen Sie die aktive Zustimmung.
Technisch notwendige Cookies, die zum Betrieb der Site notwendig sind und nach Verlassen der Site gelöscht werden, benötigen keine Zustimmung.
Die oben gemachten Ausführungen stellen unsere Meinung über den Cookie Consent dar. Es ist keine rechtliche Beurteilung, sondern eine Zusammenfassung der Details und unsere sich daraus ableitende Auffassung.